(1) Der Vorsitzende hat binnen zwei Wochen nach Anmeldung des Schadens die Verhandlung (§ 109) unter nachweislicher Verständigung der Parteien (ihrer Vertreter) auszuschreiben.
(2) Den Parteien steht es frei, bei der Verhandlung zu erscheinen und an derselben teilzunehmen oder einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden. Das Ausbleiben der Parteien oder ihrer Vertreter hindert die Durchführung der Verhandlung nicht.
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