(1) In jenen Fällen, in denen nach dem Ausspruch der Kommission zur richtigen Schadensschätzung die Erntezeit abgewartet werden muß, hat der Geschädigte rechtzeitig um die Vornahme einer neuerlichen Verhandlung noch vor Beginn der Ernte anzusuchen. Die §§ 107 und 109 sind in diesem Fall sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei der Verhandlung ist durch den Vorsitzenden abermals ein sich auf die Kosten des Verfahrens erstreckender Vergleichsversuch zu machen und, wenn dieser Versuch mißlingt, von der Kommission über die Höhe des zu leistenden Ersatzes sowie über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
(3) Im Falle nicht rechtzeitigen Einschreitens um die Vornahme der neuerlichen Verhandlung gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 106, Abs. 2.
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