§ 113 W-JagdG

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Über jede Verhandlung der Kommission ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der anzuführen sind: Der Tag der Verhandlung, die Namen der Mitglieder die Kommission und der verschiedenen Parteien, ihre Anträge, das Ergebnis der Vergleichsversuche, der örtlichen Erhebungen und der sonstigen Beweisaufnahmen, die Beträge, für die die einzelnen Mitglieder der Kommission gestimmt haben, und die bei der Verhandlung gefällten Entscheidungen.

(2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Kommission zu unterschreiben. Wurde bei der Verhandlung eine Entscheidung gefällt, so gilt die Niederschrift als Urschrift dieser Entscheidung.

(3) Der Vorsitzende hat nach Abfassung der Entscheidung alle den Schadensfall betreffenden Geschäftsstücke sowie die Niederschrift beim Magistrat zu hinterlegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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