(1) Die Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus jener eines Vertreters oder eines Rechtsbeistandes erwachsen, hat in allen Fällen die Partei selbst zu tragen (Parteikosten).
(2) Hinsichtlich der Tragung aller übrigen Kosten, die aus dem Verfahren über Schadenersatzansprüche vor der Kommission erwachsen, einschließlich der Vergütung für die Mühewaltung der Mitglieder der Kommission und der beigezogenen Sachverständigen (Amtskosten), gelten folgende Bestimmungen:
a) | Wer zur Leistung eines Schadenersatzes verpflichtet wird, hat - vorbehaltlich der Bestimmungen unter b und c - diese Kosten zu tragen. | |||||||||
b) | Hat die den Anspruch erhebende Partei den Versuch einer gütlichen Vereinbarung unterlassen (§ 106, Abs. 1) oder wird ihr Begehren gänzlich abgewiesen, so hat sie diese Kosten zu tragen, sofern der Gegner nicht einer anderen Kostenentscheidung zustimmt. | |||||||||
c) | Wird der den Anspruch erhebenden Partei ein Ersatz zuerkannt, der nicht höher ist, als der ihr bei dem Versuche einer gütlichen Vereinbarung oder eines Vergleiches vom Gegner fruchtlos angebotene Betrag, so ist ihr auf Verlangen des Gegners der Ersatz dieser Kosten ganz oder zu einem angemessenen Teil aufzuerlegen. |
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