§ 111 W-JagdG Entscheidung der Kommission

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Kommission hat ihre Entscheidung im Rahmen der Parteianträge auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zu fällen. Als Entscheidung der Kommission gilt jene Meinung, welcher mindestens zwei Mitglieder beigetreten sind, wenn eine solche Stimmenmehrheit nicht zustande kommt, der Ausspruch des Vorsitzenden. Hiebei darf jedoch nicht der von dem einen Mitglied ausgesprochene höhere Betrag überschritten und der von dem anderen Mitglied ausgesprochene niedrigere Betrag unterschritten werden.

(2) Keinem Kommissionsmitglied ist es gestattet, sich bei einer Entscheidung der Stimme zu enthalten.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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