§ 103 W-JagdG Bestellung der Kommissionsmitglieder

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommissionen (§ 102) werden vom Magistrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.

(2) Die Bestellung des einen Mitgliedes und des zugehörigen ersten und zweiten Ersatzmitgliedes hat auf Vorschlag des Wiener Landesjagdverbandes, jene des anderen Mitgliedes und des zugehörigen ersten und zweiten Ersatzmitgliedes auf Vorschlag der Wiener Landwirtschaftskammer zu erfolgen. Hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden und dessen ersten und zweiten Stellvertreters ist dem Wiener Landesjagdverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Zu Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) dürfen nur verläßliche Personen, die mit den Verhältnissen der Land- und Forstwirtschaft und der Jagd vertraut sind, bestellt werden. Sie haben ihr Amt unparteiisch auszuüben und sind vom Magistrat auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten anzugeloben. Der Magistrat hat den Namen und den Wohnort der Vorsitzenden der Kommissionen in geeigneter Weise zu verlautbaren.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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