§ 97 W-JagdG Wildschaden

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Als Wildschaden ist der innerhalb des Jagdgebietes an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen entstandene Schaden anzusehen, wenn er durch folgende jagdbare Tiere verursacht worden ist: Hoch-, Dam-, Sika-, Reh-, Muffel-, Schwarzwild, Dachse, Feldhasen, Wildkaninchen, Fasane oder Wildtruthühner.

(2) Durch Verordnung kann aus Gründen der Landeskultur das im Abs. 1 angeführte Verzeichnis geändert oder ergänzt werden. Jagdbare Tiere, die der Land- oder Forstwirtschaft durch Vertilgen von Schädlingen erfahrungsgemäß mehr nützen als schaden, sind in dieses Verzeichnis nicht aufzunehmen. Das gleiche gilt von jagdbaren Tieren, die in einem ordentlich geführten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erfahrungsgemäß keinen oder keinen nennenswerten Schaden verursachen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 97 W-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 97 W-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 97 W-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 97 W-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 97 W-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 96 W-JagdG
§ 98 W-JagdG