(1) Auch der Pächter einer Gemeindejagd kann innerhalb des Jagdgebietes gelegene Grundstücke durch Einzäunung oder andere geeignete Vorsichtsmaßregeln gegen Wildbeschädigungen schützen, insoweit der Grundeigentümer hiedurch in der Benützung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der zum Schadenersatz Verpflichtete bleibt jedoch für den trotz solcher Vorkehrungen entstandenen Wildschaden haftbar, wenn er nicht beweist, daß der Zweck dieser Vorkehrungen durch ein Verschulden des Geschädigten vereitelt worden ist.
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