(1) Bei Ersatz von Schäden an Bodenerzeugnissen ist, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, der Schadensberechnung der Marktpreis der beschädigten Erzeugnisse zugrunde zu legen.
(2) Wenn Jagd- oder Wildschaden an noch nicht erntereifen Bodenerzeugnissen verursacht wird, ist der Schaden in demjenigen Umfange zu ersetzen, in dem er sich zur Zeit der Ernte darstellt und zwar nach Abzug des Aufwandes, der bis zur Einbringung der Ernte erwachsen wäre. Auch ist bei der Abschätzung darauf Rücksicht zu nehmen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung durch den Wiederanbau in demselben Jahre hätte ausgeglichen oder vermindert werden können.
(3) Wildschaden an erntereifen oder schon geernteten, aber noch nicht eingebrachten Erzeugnissen ist nicht zu ersetzen, wenn zur Zeit, als der Schaden erfolgte, die Einbringung der Erzeugnisse bei ordentlicher Wirtschaftsführung bereits hätte geschehen können oder sollen oder, wenn, insofern es sich um Erzeugnisse handelt, die auch im Freien aufbewahrt werden können, solche Vorkehrungen ermangelten, durch die ein ordentlicher Landwirt diese Erzeugnisse vor Wildschaden bewahrt.
(4) In allen Fällen ist bei Feststellung der Höhe des Schadens auch eine allfällige Minderung der künftigen Ertragsfähigkeit zu berücksichtigen.
(5) Schäden an Waldkulturen sind nach den Regeln der Waldbewertung zu ermitteln.
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