(1) Über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden entscheidet, sofern kein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten (Verpflichteten gemäß § 95) erzielt wird, eine für jeden Jagdbezirk zu bestellende Schiedskommission, im folgenden Kommission genannt.
(2) Die Kommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen.
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