§ 106 W-JagdG Anmeldung des Schadens

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Geschädigte hat vor Anrufung der Kommission dem Jagdausübungsberechtigten (dem gemäß § 24 Abs. 3 bestellten Jagdleiter, dem gemäß § 105 bestellten Vertreter) von seinem Anspruch Mitteilung zu machen. Dieser hat sich hierüber binnen einer Woche nach Erhalt der Mitteilung zu erklären. Gibt er keine Erklärung ab, oder kommt eine gültige Vereinbarung nicht zustande, so hat der Geschädigte seinen genau zu beziffernden Schadenersatzanspruch beim Vorsitzenden der zuständigen Kommission zu einem Zeitpunkt, zu dem der Schaden noch wahrgenommen und beurteilt werden kann, anzumelden. In Fällen, in denen die Wahrnehmung oder Beurteilung des Schadens gefährdet wäre, kann der Geschädigte unbeschadet der Verpflichtung, noch vor einer Verhandlung vor der Kommission eine gütliche Vereinbarung zu suchen, diese schon vor Ablauf der oben erwähnten Frist anrufen.

(2) Unterläßt der Geschädigte die rechtzeitige Anmeldung seines Anspruches beim Vorsitzenden der Kommission, so erlischt sein Entschädigungsanspruch, sofern er nicht nachzuweisen vermag, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung seines Ersatzanspruches gehindert war.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 106 W-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 106 W-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 106 W-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 106 W-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 106 W-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 105 W-JagdG
§ 107 W-JagdG