§ 95 W-JagdG Haftung für den Jagd- und Wildschaden

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Pächter einer Gemeindejagd ist verpflichtet, den Jagd- und Wildschaden, sofern dieser nicht auf Grundstücken eingetreten ist, auf denen die Jagd ruht, nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu ersetzen.

(2) Im Falle der Ausübung der Gemeindejagd durch bestellte Gemeindejagdverwalter treffen die Stadt alle dem Pächter einer Gemeindejagd nach den Bestimmungen über den Jagd- und Wildschaden zukommenden Rechte und auferlegten Pflichten.

(3) Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdgebiet gehören, richtet sich die Verpflichtung zum Ersatz von Jagd- und Wildschaden nach den zwischen dem Geschädigten und dem Eigenjagdberechtigten oder dem Pächter der Eigenjagd bestehenden Rechtsverhältnissen; dieser Schaden ist im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Ausgenommen hievon sind Grundstücke, die als Abrundung (§ 14) oder Jagdeinschluß (§ 15) dem Eigenjagdgebiet angeschlossen werden. In diesem Fall treffen den Eigenjagdberechtigten oder den Pächter der Eigenjagd die gleichen Verpflichtungen wie den Pächter einer Gemeindejagd; außerdem stehen ihm dessen Rechte nach dem VI. Abschnitt zu.

(4) Trifft die Verpflichtung zum Ersatz eines Jagd- oder Wildschadens nach den Abs. 1 bis 3 eine Personenmehrheit, so haften alle Betroffenen hiefür zur ungeteilten Hand.

(5) Den zum Ersatz von Jagd- und Wildschaden Verpflichteten steht es frei, gegen den unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtswege Rückgriff zu nehmen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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