(1) Wenn die Mitglieder der Kommission ihren Obliegenheiten nicht in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise nachkommen, hat sie der Magistrat ihres Amtes zu entheben; gleiches gilt, wenn sie um ihre Enthebung ansuchen.
(2) Im Falle der Enthebung von Kommissionsmitgliedern sowie bei Erledigung eines solchen Amtes hat der Magistrat unverzüglich eine Neubestellung für den Rest der Funktionsperiode (§ 103 Abs. 1) vorzunehmen.
0 Kommentare zu § 104 W-JagdG