(1) Die Verhandlung vor der Kommission hat mit der Vornahme eines Augenscheines auf sämtlichen von einem Jagd- oder Wildschaden betroffenen Grundstücken zu beginnen. Hiebei ist durch eingehende Besichtigung und Begutachtung der geschädigten Kulturen, ferner durch Erhebung aller sonstigen, den Schadenersatzanspruch im Einzelfalle beeinflussenden Tatsachen und Umstände, insbesondere ob der Schaden bei Ausübung der Jagd oder durch Wild einer der im § 97 Abs. 1 angeführten Art verursacht wurde, unter Zuziehung der erforderlichen Zeugen eine ausreichende sachliche Grundlage sowohl für die Beurteilung der Art und des Umfanges des eingetretenen Schadens als auch für die unter Berücksichtigung des § 101 vorzunehmende Ermittlung der Schadenshöhe zu schaffen.
(2) Der Verhandlung können vom Vorsitzenden, insbesondere über Begehren einer Partei, Sachverständige mit beratender Stimme beigezogen werden. Diesen Sachverständigen steht für ihre Tätigkeit ein Anspruch auf jenen Gebührensatz zu, der im Tarif (§ 121) als Vergütung für die Mühewaltung des Vorsitzenden festgesetzt ist.
(3) Nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hat der Vorsitzende der Kommission einen auch die Kosten des Verfahrens einschließenden Vergleich zu versuchen. Mißlingt derselbe, so hat die Kommission zunächst darüber abzusprechen
a) | ob der Schaden tatsächlich bei Ausübung der Jagd und durch Wild einer im § 97 Abs. 1 erwähnten Art erfolgt ist, und | |||||||||
b) | inwiefern Einwendungen des Jagdausübungsberechtigten, daß der Geschädigte gemäß §§ 100 Abs. 2 und 106 Abs. 2 seinen Anspruch auf Schadenersatz verloren habe, begründet sind. | |||||||||
Sodann ist von der Kommission über den Anspruch und in jenen Fällen, in denen das Ausmaß des Schadens sogleich festgestellt werden kann, über die Höhe des zu leistenden Ersatzes sowie über die Kosten des Verfahrens (§ 112) zu entscheiden. |
(4) Auf Ansuchen einer Partei ist über die Verfahrenskosten auch dann zu erkennen, wenn die Notwendigkeit zur Entscheidung über den Schadenersatz entfallen ist.
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