§ 93 W-JagdG Anzeige von Wildseuchen

W-JagdG - Wiener Jagdgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der Jagdausübungsberechtigte und die in seinem Jagdbetrieb verwendeten und zugelassenen Personen sind verpflichtet, vom Ausbruch ansteckender Wildkrankheiten unter dem Wildbestand des Jagdgebietes dem Magistrat unverzüglich Anzeige zu erstatten. Aufgefundene Wildkadaver sowie erlegtes seuchenverdächtiges Wild, welche auf eine bisher im Revier nicht festgestellte Wildseuche schließen lassen, sind zur Untersuchung seuchensicher verpackt an eine öffentliche Untersuchungsanstalt einzusenden und dort untersuchen zu lassen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 93 W-JagdG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 93 W-JagdG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 93 W-JagdG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 93 W-JagdG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 93 W-JagdG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 92 W-JagdG
§ 94 W-JagdG