§ 61e W-BedSchG 1998

W-BedSchG 1998 - Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Tagesarbeitszeit von Bediensteten, die Nachtarbeit (§ 2 Z 18) verrichten, darf im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten. Die in den Bezugszeitraum fallende wöchentliche Ruhezeit bleibt im Ausmaß von 24 Stunden pro Sieben-Tage-Zeitraum bei der Berechnung der durchschnittlichen Dauer der Tagesarbeitszeit unberücksichtigt. Ist die Nachtarbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden (Nachtschwerarbeit), darf die Tagesarbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 61e W-BedSchG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61e W-BedSchG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 61e W-BedSchG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 61e W-BedSchG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 61e W-BedSchG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-BedSchG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 61d W-BedSchG 1998
§ 61f W-BedSchG 1998