Die Tagesarbeitszeit von Bediensteten, die Nachtarbeit (§ 2 Z 18) verrichten, darf im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten. Die in den Bezugszeitraum fallende wöchentliche Ruhezeit bleibt im Ausmaß von 24 Stunden pro Sieben-Tage-Zeitraum bei der Berechnung der durchschnittlichen Dauer der Tagesarbeitszeit unberücksichtigt. Ist die Nachtarbeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden (Nachtschwerarbeit), darf die Tagesarbeitszeit nicht mehr als acht Stunden betragen.
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