Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.04.2025
(1)Absatz einsDen Bediensteten ist innerhalb der Wochenarbeitszeit (§ 2 Z 17) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 35 Stunden zu gewähren. Wird die wöchentliche Ruhezeit unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Wochenarbeitszeitperiode um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde. Die wöchentliche Ruhezeit schließt die tägliche Ruhezeit (§ 61a) ein.Den Bediensteten ist innerhalb der Wochenarbeitszeit (Paragraph 2, Ziffer 17,) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 35 Stunden zu gewähren. Wird die wöchentliche Ruhezeit unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Wochenarbeitszeitperiode um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde. Die wöchentliche Ruhezeit schließt die tägliche Ruhezeit (Paragraph 61 a,) ein.
(2)Absatz 2Wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände dies rechtfertigen, kann auch eine wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden festgelegt werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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