Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Den Bediensteten ist innerhalb des für die Tagesarbeitszeit vorgesehenen Rahmens von 24 Stunden (§ 2 Z 16) eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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