Den Bediensteten ist innerhalb des für die Tagesarbeitszeit vorgesehenen Rahmens von 24 Stunden (§ 2 Z 16) eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Den Bediensteten ist innerhalb des für die Tagesarbeitszeit vorgesehenen Rahmens von 24 Stunden (Paragraph 2, Ziffer 16,) eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren.
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