(1) Die Dienstbekleidung muß den Erfordernissen der Tätigkeit entsprechen und so beschaffen sein, daß durch die Kleidung keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit bewirkt wird.
(2) Wenn die Art der Tätigkeit zum Schutz der Bediensteten eine bestimmte Dienstbekleidung erfordert oder wenn die Dienstbekleidung durch gesundheitsgefährdende oder ekelerregende Arbeitsstoffe verunreinigt wird, ist die Gemeinde Wien verpflichtet, auf ihre Kosten den Bediensteten geeignete Dienstbekleidung zur Verfügung zu stellen und für eine ausreichende Reinigung dieser Kleidung zu sorgen.
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