§ 26 VSVO Maschinen

VSVO - Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Maschinen müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für die Konstruktion und den Bau von Maschinen – Anhang 1 der Maschinen Sicherheitsverordnung 2010, BGBl.II Nr. 282/2008 (MSV 2010) entsprechen. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

1.

die Maschine ist mit der CE- Kennzeichnung versehen und eine EG-Konformitätserklärung (Anhang II Teil 1 Abschnitt A der MSV 2010) sowie eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache liegen vor oder

2.

die Maschine ist mit der CE- Kennzeichnung versehen und eine Übereinstimmungserklärung (Anhang 1.A der Maschinen-Sicherheitsverordnung BGBl. Nr. 306/1994) sowie eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache liegen vor.

(2) Maschinen, die vor dem Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung in Verkehr gebracht wurden und daher nicht mit einer CE- Kennzeichnung versehen sind, dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Maschinen nachweislich dem 4. Abschnitt der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, entsprechen.

(3) Befinden sich Betätigungseinrichtungen von Maschinen, die nicht für die Selbstbedienung bestimmt sind, in den für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zugänglichen Bereichen, sind diese gegen unbefugte Inbetriebnahme zu sichern. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

1.

die Inbetriebnahme der Maschine ist nur mit einem Schlüsselschalter möglich und

2.

die Maschine steht während des Betriebs unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Person

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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