(1) Maschinen müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für die Konstruktion und den Bau von Maschinen – Anhang 1 der Maschinen Sicherheitsverordnung 2010, BGBl.II Nr. 282/2008 (MSV 2010) entsprechen. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
1. | die Maschine ist mit der CE- Kennzeichnung versehen und eine EG-Konformitätserklärung (Anhang II Teil 1 Abschnitt A der MSV 2010) sowie eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache liegen vor oder | |||||||||
2. | die Maschine ist mit der CE- Kennzeichnung versehen und eine Übereinstimmungserklärung (Anhang 1.A der Maschinen-Sicherheitsverordnung BGBl. Nr. 306/1994) sowie eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache liegen vor. |
(2) Maschinen, die vor dem Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung in Verkehr gebracht wurden und daher nicht mit einer CE- Kennzeichnung versehen sind, dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Maschinen nachweislich dem 4. Abschnitt der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, entsprechen.
(3) Befinden sich Betätigungseinrichtungen von Maschinen, die nicht für die Selbstbedienung bestimmt sind, in den für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zugänglichen Bereichen, sind diese gegen unbefugte Inbetriebnahme zu sichern. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. | die Inbetriebnahme der Maschine ist nur mit einem Schlüsselschalter möglich und | |||||||||
2. | die Maschine steht während des Betriebs unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Person |
0 Kommentare zu § 26 VSVO