(1) Spezielle maschinelle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten oder in Vergnügungsparks (mobile Vergnügungsgeräte) müssen dem Stand der Technik entsprechen. Der Stand der Technik gilt jedenfalls als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen der ÖNORM EN 13814 „Fliegende Bauten und Anlagen für Veranstaltungsplätze und Vergnügungsparks- Sicherheit“ entsprechend gebaut und betrieben werden.
(2) Befinden sich Betätigungseinrichtungen von mobilen Vergnügungsgeräten, die nicht für die Selbstbedienung bestimmt sind, in den für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zugänglichen Bereichen, sind diese gegen unbefugte Inbetriebnahme zu sichern. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. | die Inbetriebnahme der mobilen Vergnügungsgeräte ist nur mit einem Schlüsselschalter möglich und | |||||||||
2. | die mobilen Vergnügungsgeräte stehen während des Betriebs unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Person. |
(3) Mobile Vergnügungsgeräte sind nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person unterziehen zu lassen.
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