Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Unbeschadet des Entschließungsrechtes kann sich der Landtag, wenn er von der Landesregierung darum ersucht wird, zu Fragen der Landesverwaltung äußern.
In Kraft seit 01.05.1973 bis 31.12.9999
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