(1) Der Untersuchungsausschuss hat eines seiner Mitglieder zum Berichterstatter im Landtag zu wählen.
(2) Der Untersuchungsausschuss hat das Ergebnis der Prüfung in einem schriftlichen Bericht an den Landtag zusammenzufassen. Der Bericht ist vom Berichterstatter und vom Obmann, wenn dieser aber selbst Berichterstatter ist, von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Der Berichterstatter hat über den wesentlichen Inhalt dieses Hauptberichtes in der Sitzung des Landtages zu berichten.
(3) Wenn ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Untersuchungsausschusses einen schriftlichen Minderheitsbericht abgeben wollen, so können sie dies innerhalb von vier Wochen ab Fertigstellung des Hauptberichtes nach Abs. 2. Der Minderheitsbericht ist von den betreffenden Abgeordneten zu unterzeichnen.
(4) Ein Minderheitsbericht (Abs. 3) ist dem Hauptbericht (Abs. 2) anzufügen. Sie sind in einem unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Abs. 3 der geschäftsmäßigen Behandlung zuzuführen.
(5) Der Beschluss über die Drucklegung des Hauptberichtes und allfälliger Minderheitsberichte steht dem Ausschuss zu. Auch der Landtag kann die Drucklegung des Berichtes verfügen. Der Bericht darf vor Beginn der Beratungen im Landtag nicht veröffentlicht werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 40/2014, 45/2016
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