§ 11 V-TGFG

V-TGFG - Tiergesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Tiergesundheitsfonds hat dem Tierhalter schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe Beiträge geschuldet werden. Die Mitteilung hat die für den Stichtag erhobene Anzahl von Tieren getrennt nach Tierarten sowie den der Erhebung zugrunde gelegten Datenbestand auszuweisen. Wenn der Beitragspflichtige die ihm mitgeteilte Beitragsschuld bestreitet oder die Zahlung von der Zustellung eines Bescheides abhängig macht, hat die Landesregierung die Beiträge mit Bescheid vorzuschreiben. Wird innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung die Beitragsschuld nicht bestritten bzw. kein Bescheid verlangt, so gilt die mitgeteilte Beitragsschuld als anerkannt; über diese Rechtsfolge ist der Tierhalter in der Mitteilung zu belehren.

(2) Die von der Landesregierung nach Abs. 1 dritter Satz eingehobenen Beiträge sind unverzüglich an den Tiergesundheitsfonds zu überweisen.

(3) Soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Vorschreibung der Beiträge die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.

(4) Kommt der Beitragspflichtige seiner Zahlungspflicht nicht nach, kann der Tiergesundheitsfonds die rückständigen Beiträge im Verwaltungswege eintreiben. Die Mitteilung über die Beitragsschuld gilt als Rückstandsausweis.

(5) Der Tiergesundheitsfonds ist berechtigt, fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB gegen vom Tiergesundheitsfonds auszubezahlende Leistungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, aufzurechnen, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002, 57/2009, 37/2014

In Kraft seit 16.07.2014 bis 31.12.9999
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