(1) Organe des Tiergesundheitsfonds sind
a) | das Kuratorium, | |||||||||
b) | der Tiergesundheitsbeirat und | |||||||||
c) | der Vorsitzende des Kuratoriums. |
(2) Die Bezirkshauptmannschaften werden im Verfahren auf Entschädigung (§ 14) für den Tiergesundheitsfonds tätig.
(3) Die Mitgliedschaft im Kuratorium und im Tiergesundheitsbeirat sowie die Tätigkeit als Vorsitzender des Kuratoriums sind ehrenamtlich.
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