§ 6 V-TGFG

V-TGFG - Tiergesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung (§ 4 Abs. 1 lit. a und 2).

(2) Dem Vorsitzenden obliegen

a)

die Vertretung des Tiergesundheitsfonds nach außen, ausgenommen bei Entscheidungen durch die Bezirkshauptmannschaften,

b)

die Führung des Vorsitzes im Kuratorium und im Tiergesundheitsbeirat,

c)

die Leitung der Geschäftsführung und

d)

die Erstattung von Berichten an das Kuratorium.

*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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