(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung (§ 4 Abs. 1 lit. a und 2).
(2) Dem Vorsitzenden obliegen
a) | die Vertretung des Tiergesundheitsfonds nach außen, ausgenommen bei Entscheidungen durch die Bezirkshauptmannschaften, | |||||||||
b) | die Führung des Vorsitzes im Kuratorium und im Tiergesundheitsbeirat, | |||||||||
c) | die Leitung der Geschäftsführung und | |||||||||
d) | die Erstattung von Berichten an das Kuratorium. |
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018
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