§ 5 V-TGFG

V-TGFG - Tiergesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

a)

als stimmberechtigte Mitglieder

1.

das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung,

2.

sechs von der Landwirtschaftskammer jeweils auf vier Jahre entsandte Mitglieder,

3.

ein von der Landesstelle Vorarlberg der Österreichischen Tierärztekammer auf vier Jahre entsandtes Mitglied,

b)

als beratende Mitglieder

1.

der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die Landwirtschaft zuständig ist,

2.

der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die Veterinärangelegenheiten zuständig ist.

(2) Verhinderte oder befangene Mitglieder nach Abs. 1 lit. a Z. 2 und 3 werden durch die in gleicher Weise bestellten Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung der anderen Mitglieder richtet sich nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Mitgliedschaft der Mitglieder nach Abs. 1 lit. a Z. 2 und 3 endet vor Ablauf der Funktionsperiode durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch den Entsender.

(4) Der Tiergesundheitsbeirat ist zu hören

a)

vor Erlassung von Verordnungen der Landesregierung (§ 2 Abs. 2 lit. b, § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 13 Abs. 4 lit. a zweiter Halbsatz, § 16 Abs. 4 vierter Satz),

b)

vor der Übernahme der Kosten von Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere (§ 4 Abs. 3 lit. a),

c)

vor der Zuweisung von im Verlaufe des Jahres nicht verbrauchten Fondseinnahmen an die beitragspflichtigen Tierhalter (§ 9 Abs. 4),

d)

vor Festlegung eines Stichprobenplanes zur Gesundheitserhebung (§ 16 Abs. 2 erster Satz),

e)

vor Erstellung eines Gesundheitsprogramms (§ 17).

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2014, 39/2018, 4/2022

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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