(1) Für das Land Vorarlberg wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit errichtet (Tiergesundheitsfonds).
(2) Der Tiergesundheitsfonds ist im Rahmen dieses Gesetzes bestimmt
a) | zur Übernahme der Kosten von Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere, | |||||||||
b) | zur Entschädigung von Vermögenseinbußen infolge des Verlustes von Tieren aufgrund einer Tierkrankheit oder einer behördlich angeordneten oder in einem Gesundheitsprogramm festgelegten Maßnahme zur Bekämpfung einer Tierkrankheit. |
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