§ 11 V-TGFG

Tiergesundheitsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Die BezirkshauptmannschaftDer Tiergesundheitsfonds hat dem Tierhalter schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe Beiträge geschuldet werden und dass sie spätestens mit Ablauf eines Monats ab Mitteilung zu entrichten sind. Die Mitteilung hat die für den Stichtag erhobene Anzahl von Tieren getrennt nach Tierarten sowie den der Erhebung zugrundegelegtenzugrunde gelegten Datenbestand auszuweisen. Wenn der Beitragspflichtige die ihm mitgeteilte Beitragsschuld bestreitet, oder die Zahlung von der Zustellung eines Bescheides abhängig macht oder die Beiträge nicht zeitgerecht entrichtet, hat die BezirkshauptmannschaftLandesregierung die Beiträge mit Bescheid vorzuschreiben. Wird innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung die Beitragsschuld nicht bestritten bzw. kein Bescheid verlangt, so gilt die mitgeteilte Beitragsschuld als anerkannt; über diese Rechtsfolge ist der Tierhalter in der Mitteilung zu belehren.

(2) Die von der BezirkshauptmannschaftLandesregierung nach Abs. 1 dritter Satz eingehobenen Beiträge sind unverzüglich an den Tiergesundheitsfonds zu überweisen.

(3) Soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Vorschreibung der Beiträge die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.

(4) Kommt der Beitragspflichtige seiner Zahlungspflicht nicht nach, kann der Tiergesundheitsfonds die rückständigen Beiträge im Verwaltungswege eintreiben. Die Mitteilung über die Beitragsschuld gilt als Rückstandsausweis.

(5) Der Tiergesundheitsfonds ist berechtigt, fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB gegen vom Tiergesundheitsfonds auszubezahlende Leistungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, aufzurechnen, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002, 57/2009, 37/2014

Stand vor dem 15.07.2014

In Kraft vom 01.01.2010 bis 15.07.2014

(1) Die BezirkshauptmannschaftDer Tiergesundheitsfonds hat dem Tierhalter schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe Beiträge geschuldet werden und dass sie spätestens mit Ablauf eines Monats ab Mitteilung zu entrichten sind. Die Mitteilung hat die für den Stichtag erhobene Anzahl von Tieren getrennt nach Tierarten sowie den der Erhebung zugrundegelegtenzugrunde gelegten Datenbestand auszuweisen. Wenn der Beitragspflichtige die ihm mitgeteilte Beitragsschuld bestreitet, oder die Zahlung von der Zustellung eines Bescheides abhängig macht oder die Beiträge nicht zeitgerecht entrichtet, hat die BezirkshauptmannschaftLandesregierung die Beiträge mit Bescheid vorzuschreiben. Wird innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung die Beitragsschuld nicht bestritten bzw. kein Bescheid verlangt, so gilt die mitgeteilte Beitragsschuld als anerkannt; über diese Rechtsfolge ist der Tierhalter in der Mitteilung zu belehren.

(2) Die von der BezirkshauptmannschaftLandesregierung nach Abs. 1 dritter Satz eingehobenen Beiträge sind unverzüglich an den Tiergesundheitsfonds zu überweisen.

(3) Soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Vorschreibung der Beiträge die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.

(4) Kommt der Beitragspflichtige seiner Zahlungspflicht nicht nach, kann der Tiergesundheitsfonds die rückständigen Beiträge im Verwaltungswege eintreiben. Die Mitteilung über die Beitragsschuld gilt als Rückstandsausweis.

(5) Der Tiergesundheitsfonds ist berechtigt, fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB gegen vom Tiergesundheitsfonds auszubezahlende Leistungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, aufzurechnen, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002, 57/2009, 37/2014

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