Die Landesregierung kann für einzelne Tierarten Gesundheitsprogramme erstellen, in denen für die Gesundheit der Tiere, insbesondere zur Verhinderung und Früherkennung von Tierkrankheiten, bestimmte Maßnahmen, z.B. Untersuchungen und Impfungen, festgelegt werden, sofern solche Maßnahmen nicht schon nach bundesrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind.
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