§ 15 V-TGFG

V-TGFG - Tiergesundheitsfondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung führt Gesundheitserhebungen und -dokumentationen nach § 16 sowie in einem Gesundheitsprogramm nach § 17 vorgesehene Maßnahmen durch (Tiergesundheitsdienst), sofern die Kosten hiefür mit Ausnahme der Kosten nach Abs. 2 vom Tiergesundheitsfonds übernommen werden. Sie kann hierzu, sofern mit Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, freiberuflich tätige Tierärzte oder, wenn veterinärmedizinische Kenntnisse nicht erforderlich sind, sonstige fachkundige Personen bestellen. Bei der Bestellung freiberuflich tätiger Tierärzte und sonstiger Personen ist insbesondere auf deren einschlägige fachliche Qualifikation Bedacht zu nehmen.

(2) Die Kosten, die durch die Bereitstellung von Amtstierärzten und Bediensteten des Landes sowie der für ihre Tätigkeit unerlässlichen Hilfsmittel entstehen (Personal- und Amtssachaufwand), trägt das Land.

(3) Die Gesundheitserhebung nach § 16 sowie die in einem Gesundheitsprogramm nach § 17 vorgesehenen Maßnahmen können nur mit Zustimmung des Tierhalters durchgeführt werden. Stimmt er nicht zu, so ist er auf § 13 Abs. 1 lit. e sowie eine allfällige Verordnung nach § 13 Abs. 2 hinzuweisen. Die Verweigerung der Zustimmung ist der Bezirkshauptmannschaft schriftlich mitzuteilen.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 V-TGFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 V-TGFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 V-TGFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 V-TGFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 V-TGFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-TGFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 V-TGFG
§ 16 V-TGFG