(1) Die Landesregierung führt Gesundheitserhebungen und -dokumentationen nach § 16 sowie in einem Gesundheitsprogramm nach § 17 vorgesehene Maßnahmen durch (Tiergesundheitsdienst), sofern die Kosten hiefür mit Ausnahme der Kosten nach Abs. 2 vom Tiergesundheitsfonds übernommen werden. Sie kann hierzu, sofern mit Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, freiberuflich tätige Tierärzte oder, wenn veterinärmedizinische Kenntnisse nicht erforderlich sind, sonstige fachkundige Personen bestellen. Bei der Bestellung freiberuflich tätiger Tierärzte und sonstiger Personen ist insbesondere auf deren einschlägige fachliche Qualifikation Bedacht zu nehmen.
(2) Die Kosten, die durch die Bereitstellung von Amtstierärzten und Bediensteten des Landes sowie der für ihre Tätigkeit unerlässlichen Hilfsmittel entstehen (Personal- und Amtssachaufwand), trägt das Land.
(3) Die Gesundheitserhebung nach § 16 sowie die in einem Gesundheitsprogramm nach § 17 vorgesehenen Maßnahmen können nur mit Zustimmung des Tierhalters durchgeführt werden. Stimmt er nicht zu, so ist er auf § 13 Abs. 1 lit. e sowie eine allfällige Verordnung nach § 13 Abs. 2 hinzuweisen. Die Verweigerung der Zustimmung ist der Bezirkshauptmannschaft schriftlich mitzuteilen.
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