(1) Artikel VII des Gesetzes über Landesfonds – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 39/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Die Geschäftsordnung für den Tiergesundheitsfonds aufgrund des § 7 Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 39/2018 kann von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens am 1. Jänner 2019 in Kraft treten.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018
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