§ 14 V-TGFG

V-TGFG - Tiergesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Ein Antrag auf Entschädigung (§ 13) ist vom betroffenen Tiereigentümer zu stellen. Der Antrag ist bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringen, in deren Sprengel das Tier zuletzt gehalten wurde. Die Bezirkshauptmannschaft entscheidet mit Bescheid, ausgenommen dass dem Antrag vollinhaltlich entsprochen wird.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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