(2) Der Vorsitzende hat das Kuratorium und den Tiergesundheitsbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies im Falle des Kuratoriums die Hälfte bzw. im Falle des Tiergesundheitsbeirats ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangt. Der Vorsitzende kann zu den Beratungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(3) Das Kuratorium und der Tiergesundheitsbeirat sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und unter Einrechnung des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung für den Tiergesundheitsfonds eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über
a) | den Sitz des Tiergesundheitsfonds bzw. seiner Organe, | |||||||||
b) | die allfällige Möglichkeit, des Kuratoriums, zur Vorbereitung seiner Entscheidungen nach Bedarf auf Dauer oder fallweise Ausschüsse einzurichten, | |||||||||
c) | die Einberufung der Sitzungen, | |||||||||
d) | die Geschäftsbehandlung, | |||||||||
e) | die allfällige Möglichkeit, dass Sitzungen des Kuratoriums, des Tiergesundheitsbeirates oder eines Ausschusses auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können, | |||||||||
f) | Art, Form und Inhalt der Berichtspflichten des Vorsitzenden gegenüber dem Kuratorium, | |||||||||
g) | Form und Inhalt der Fondsstrategie, des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes sowie allenfalls weiterer, zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes (§ 8) erforderlicher Unterlagen, und | |||||||||
h) | die Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums und des Tiergesundheitsbeirates, soweit sie weder Mitglieder der Landesregierung noch Landesbedienstete sind. |
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018, 4/2022
0 Kommentare zu § 7 V-TGFG