(1) Für das Land Vorarlberg wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit errichtet (Tiergesundheitsfonds).
(2) Der Tiergesundheitsfonds ist im Rahmen dieses Gesetzes bestimmt
a) | zur Übernahme der Kosten von Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere, | |||||||||
b) | zur Entschädigung von Vermögenseinbußen infolge des Verlustes von Tieren aufgrund einer Tierkrankheit oder einer behördlich angeordneten oder in einem Gesundheitsprogramm festgelegten Maßnahme zur Bekämpfung einer Tierkrankheit. |
(1) Tiere im Sinne dieses Gesetzes sind Rinder, Einhufer, Schafe, Schweine, Ziegen und Geflügel, die in einem Vorarlberger landwirtschaftlichen Betrieb gehalten werden.
(2) Tierkrankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind
a) | alle Tierkrankheiten, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften anzeigepflichtig sind, | |||||||||
b) | sonstige, mit Verordnung der Landesregierung festgelegte Tierkrankheiten, deren Verhinderung, Früherkennung und Bekämpfung im öffentlichen Interesse liegt. |
(3) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen jeweils in der geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.
(1) Organe des Tiergesundheitsfonds sind
a) | das Kuratorium, | |||||||||
b) | der Tiergesundheitsbeirat und | |||||||||
c) | der Vorsitzende des Kuratoriums. |
(2) Die Bezirkshauptmannschaften werden im Verfahren auf Entschädigung (§ 14) für den Tiergesundheitsfonds tätig.
(3) Die Mitgliedschaft im Kuratorium und im Tiergesundheitsbeirat sowie die Tätigkeit als Vorsitzender des Kuratoriums sind ehrenamtlich.
(1) Dem Kuratorium gehören an
a) | das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung, | |||||||||
b) | der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die Landwirtschaft zuständig ist, | |||||||||
c) | der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die Veterinärangelegenheiten zuständig ist, | |||||||||
d) | der Präsident der Landwirtschaftskammer. |
(2) Die Vertretung verhinderter oder befangener Mitglieder richtet sich nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften.
(3) Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung des Tiergesundheitsfonds, soweit nicht für einzelne Aufgaben etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere obliegen ihm
a) | die Festlegung der Fondsstrategie, | |||||||||
b) | die Übernahme der Kosten von Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere, | |||||||||
c) | die Zuweisung von im Verlaufe des Jahres nicht verbrauchten Fondseinnahmen an die beitragspflichtigen Tierhalter, | |||||||||
d) | die Beschlussfassung über den Voranschlag und | |||||||||
e) | die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht. |
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 37/2014, 39/2018
a) | als stimmberechtigte Mitglieder | |||||||||
1. | das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung, | |||||||||
2. | sechs von der Landwirtschaftskammer jeweils auf vier Jahre entsandte Mitglieder, | |||||||||
3. | ein von der Landesstelle Vorarlberg der Österreichischen Tierärztekammer auf vier Jahre entsandtes Mitglied, | |||||||||
b) | als beratende Mitglieder | |||||||||
1. | der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die Landwirtschaft zuständig ist, | |||||||||
2. | der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die Veterinärangelegenheiten zuständig ist. |
(2) Verhinderte oder befangene Mitglieder nach Abs. 1 lit. a Z. 2 und 3 werden durch die in gleicher Weise bestellten Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung der anderen Mitglieder richtet sich nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Mitgliedschaft der Mitglieder nach Abs. 1 lit. a Z. 2 und 3 endet vor Ablauf der Funktionsperiode durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch den Entsender.
(4) Der Tiergesundheitsbeirat ist zu hören
a) | vor Erlassung von Verordnungen der Landesregierung (§ 2 Abs. 2 lit. b, § 7 Abs. 4, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 13 Abs. 4 lit. a zweiter Halbsatz, § 16 Abs. 4 vierter Satz), | |||||||||
b) | vor der Übernahme der Kosten von Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere (§ 4 Abs. 3 lit. a), | |||||||||
c) | vor der Zuweisung von im Verlaufe des Jahres nicht verbrauchten Fondseinnahmen an die beitragspflichtigen Tierhalter (§ 9 Abs. 4), | |||||||||
d) | vor Festlegung eines Stichprobenplanes zur Gesundheitserhebung (§ 16 Abs. 2 erster Satz), | |||||||||
e) | vor Erstellung eines Gesundheitsprogramms (§ 17). |
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2014, 39/2018, 4/2022
(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung (§ 4 Abs. 1 lit. a und 2).
(2) Dem Vorsitzenden obliegen
a) | die Vertretung des Tiergesundheitsfonds nach außen, ausgenommen bei Entscheidungen durch die Bezirkshauptmannschaften, | |||||||||
b) | die Führung des Vorsitzes im Kuratorium und im Tiergesundheitsbeirat, | |||||||||
c) | die Leitung der Geschäftsführung und | |||||||||
d) | die Erstattung von Berichten an das Kuratorium. |
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018
(2) Der Vorsitzende hat das Kuratorium und den Tiergesundheitsbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies im Falle des Kuratoriums die Hälfte bzw. im Falle des Tiergesundheitsbeirats ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes verlangt. Der Vorsitzende kann zu den Beratungen Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(3) Das Kuratorium und der Tiergesundheitsbeirat sind beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und unter Einrechnung des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung für den Tiergesundheitsfonds eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten hat über
a) | den Sitz des Tiergesundheitsfonds bzw. seiner Organe, | |||||||||
b) | die allfällige Möglichkeit, des Kuratoriums, zur Vorbereitung seiner Entscheidungen nach Bedarf auf Dauer oder fallweise Ausschüsse einzurichten, | |||||||||
c) | die Einberufung der Sitzungen, | |||||||||
d) | die Geschäftsbehandlung, | |||||||||
e) | die allfällige Möglichkeit, dass Sitzungen des Kuratoriums, des Tiergesundheitsbeirates oder eines Ausschusses auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können, | |||||||||
f) | Art, Form und Inhalt der Berichtspflichten des Vorsitzenden gegenüber dem Kuratorium, | |||||||||
g) | Form und Inhalt der Fondsstrategie, des Voranschlages, des Rechnungsabschlusses und des Tätigkeitsberichtes sowie allenfalls weiterer, zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes (§ 8) erforderlicher Unterlagen, und | |||||||||
h) | die Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums und des Tiergesundheitsbeirates, soweit sie weder Mitglieder der Landesregierung noch Landesbedienstete sind. |
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018, 4/2022
(1) Der Tiergesundheitsfonds steht unter der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Tiergesundheitsfonds auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie der Fondsstrategie zu überprüfen.
(3) Der Tiergesundheitsfonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und Einschauhandlungen zu ermöglichen.
(4) Die Fondsstrategie und deren Änderungen sind der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub vorzulegen. Spätestens fünf Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat der Tiergesundheitsfonds der Landesregierung den Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(5) Die Fondsstrategie und deren Änderungen, der Voranschlag, der Rechnungsabschluss und der Tätigkeitsbericht des Tiergesundheitsfonds bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(6) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht des Tiergesundheitsfonds zur Kenntnis zu bringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2014, 39/2018
(1) Den Grundstock des Tiergesundheitsfonds bildet das Sondervermögen des Tierseuchenfonds nach dem Tierseuchenfondsgesetz, LGBl.Nr. 37/1967.
(2) Im Übrigen setzen sich die Einnahmen des Tiergesundheitsfonds zusammen aus
a) | Beiträgen der Tierhalter, | |||||||||
b) | Zuwendungen des Landes, des Bundes, der EU oder sonstiger Dritter, | |||||||||
c) | Erträgnissen des Fondsvermögens. |
(3) Die Beiträge der Tierhalter einschließlich der aus ihnen hervorgehenden Erträgnisse des Fondsvermögens dürfen nur für Entschädigungen bei Tierverlust verwendet werden. Ausgenommen sind nicht verbrauchte Beiträge, die nach Abs. 4 den Tierhaltern zugewiesen werden.
(4) Die im Verlaufe des Jahres nicht verbrauchten Fondseinnahmen sind dem Fondsvermögen zuzuweisen, sofern sie nicht den beitragspflichtigen Tierhaltern für Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere zugewiesen werden.
(1) Die Tierhalter haben für ihre Tiere jährlich Beiträge an den Tiergesundheitsfonds zu leisten. Beitragspflicht besteht für jene Tiere, die am Stichtag in einem Vorarlberger landwirtschaftlichen Betrieb gehalten werden.
(2) Die Landesregierung hat die Anzahl der Tiere, für die Beitragspflicht besteht, zu erheben und dem Tiergesundheitsfonds mitzuteilen. Der Stichtag und die Art der Erhebung der Anzahl der Tiere sind von der Landesregierung für die einzelnen Tierarten einheitlich mit Verordnung festzulegen. Dabei ist vorzusehen, dass die Erhebung an bestehende Daten über die Tierbestände anzuknüpfen hat. Vom Bund für Zwecke der Erhebung und der Beitragsvorschreibung übermittelte Daten über die Tierbestände dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.
(3) Die Landesregierung hat die Höhe der Beiträge für die einzelnen Tierarten unter Bedachtnahme auf den zu erwartenden Aufwand für Entschädigungen bei Tierverlust mit Verordnung festzulegen.
(4) Die Beitragspflicht entfällt im betreffenden Beitragsjahr, wenn die Summe der Beiträge für alle beitragspflichtigen Tiere eines Tierhalters den Betrag von fünf Euro im Beitragsjahr nicht überschreitet.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2014
(1) Der Tiergesundheitsfonds hat dem Tierhalter schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe Beiträge geschuldet werden. Die Mitteilung hat die für den Stichtag erhobene Anzahl von Tieren getrennt nach Tierarten sowie den der Erhebung zugrunde gelegten Datenbestand auszuweisen. Wenn der Beitragspflichtige die ihm mitgeteilte Beitragsschuld bestreitet oder die Zahlung von der Zustellung eines Bescheides abhängig macht, hat die Landesregierung die Beiträge mit Bescheid vorzuschreiben. Wird innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung die Beitragsschuld nicht bestritten bzw. kein Bescheid verlangt, so gilt die mitgeteilte Beitragsschuld als anerkannt; über diese Rechtsfolge ist der Tierhalter in der Mitteilung zu belehren.
(2) Die von der Landesregierung nach Abs. 1 dritter Satz eingehobenen Beiträge sind unverzüglich an den Tiergesundheitsfonds zu überweisen.
(3) Soweit in den Abs. 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Vorschreibung der Beiträge die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung.
(4) Kommt der Beitragspflichtige seiner Zahlungspflicht nicht nach, kann der Tiergesundheitsfonds die rückständigen Beiträge im Verwaltungswege eintreiben. Die Mitteilung über die Beitragsschuld gilt als Rückstandsausweis.
(5) Der Tiergesundheitsfonds ist berechtigt, fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB gegen vom Tiergesundheitsfonds auszubezahlende Leistungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, aufzurechnen, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/2002, 57/2009, 37/2014
(1) Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere, für die der Tiergesundheitsfonds Kosten übernehmen kann (§ 1 Abs. 2 lit. a), können sein
a) | Maßnahmen des Tiergesundheitsdienstes nach den §§ 15 bis 17 und | |||||||||
b) | Maßnahmen zur Verhinderung, Früherkennung und Bekämpfung von Tierkrankheiten nach veterinärrechtlichen Vorschriften des Bundes. |
(2) Der Tiergesundheitsfonds darf die Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 nur übernehmen, soweit hiefür Mittel vorhanden sind, Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 lit. b überdies nur insoweit, als sie nach den Vorschriften des Bundes vom Tierhalter zu tragen sind. Eine Übernahme der Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 lit. b kommt nicht in Betracht, wenn der Tierhalter im letzten Jahr wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung des Tierschutzgesetzes bestraft worden ist.
(3) Die Übermittlung von Daten an den Tiergesundheitsfonds ist zulässig, soweit dies für die Übernahme der Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich ist. Die Bezirkshauptmannschaften sind verpflichtet, dem Tiergesundheitsfonds auf Verlangen die personenbezogenen Daten über eine Bestrafung wegen einer Übertretung des Tierschutzgesetzes zu übermitteln, soweit diese Daten für eine Überprüfung nach Abs. 2 letzter Satz erforderlich sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2018
(1) Entschädigungen bei Tierverlust (§ 1 Abs. 2 lit. b) dürfen nur gewährt werden
a) | bei Vermögenseinbußen infolge des Verlustes von Tieren aufgrund einer Tierkrankheit oder einer behördlich angeordneten oder in einem Gesundheitsprogramm festgelegten Maßnahme zur Bekämpfung einer Tierkrankheit, | |||||||||
b) | wenn die Tiere zuletzt in einem Vorarlberger landwirtschaftlichen Betrieb gehalten wurden, | |||||||||
c) | wenn die Erkrankungsfälle sowie der Tierverlust unverzüglich dem zuständigen Amtstierarzt gemeldet wurden, | |||||||||
d) | wenn der Eintritt der Vermögenseinbuße nicht durch ein rechtswidriges Verhalten des Tierhalters verursacht worden ist; auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft ist das rechtmäßige Verhalten glaubhaft zu machen, | |||||||||
e) | wenn die Gesundheitserhebung und -dokumentation nach § 16 vom Tierhalter nicht verweigert wurde, und | |||||||||
f) | wenn ein Antrag auf Entschädigung vorliegt (§ 14). |
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung bestimmen, in welchen Fällen Entschädigungen – abgesehen vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 – nur gewährt werden dürfen, wenn die Durchführung von Maßnahmen, die in einem Gesundheitsprogramm nach § 17 vorgesehen sind, vom Tierhalter nicht verweigert wurde.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung bestimmen, dass Vermögenseinbußen infolge des Verlustes von bestimmten Tieren nur entschädigungsfähig sind, wenn diese Tiere ein bestimmtes Mindestalter oder ein bestimmtes Gewicht erreicht haben.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 3 sind Entschädigungen, soweit die vorhandenen Mittel des Tiergesundheitsfonds ausreichen, in folgendem Ausmaß zu gewähren:
a) | in der Höhe von 75 v.H. des geschätzten Tierwertes abzüglich eines allfälligen Fleischwertes; die Landesregierung kann im Vorhinein durch Verordnung bestimmen, dass Vermögenseinbußen infolge des Verlustes näher bestimmter Tiere oder aufgrund näher bestimmter Tierkrankheiten nur in einem geringeren Ausmaß entschädigt werden, | |||||||||
b) | in einer gegenüber jener nach lit. a um 30 v.H. reduzierten Höhe, wenn aus der Gesundheitsdokumentation (§ 16) ein erhöhtes Risiko für die eingetretene Tierkrankheit hervorgegangen ist. | |||||||||
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Entschädigungen aus Landes-, Bundes- oder EU-Mitteln verringert sich insofern die nach diesem Gesetz zu gewährende Entschädigung. |
(5) Auf Entschädigungen im Ausmaß des Abs. 4 besteht ein Rechtsanspruch.
*) Fassung LGBl.Nr. 37/2014
Ein Antrag auf Entschädigung (§ 13) ist vom betroffenen Tiereigentümer zu stellen. Der Antrag ist bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringen, in deren Sprengel das Tier zuletzt gehalten wurde. Die Bezirkshauptmannschaft entscheidet mit Bescheid, ausgenommen dass dem Antrag vollinhaltlich entsprochen wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013
(1) Die Landesregierung führt Gesundheitserhebungen und -dokumentationen nach § 16 sowie in einem Gesundheitsprogramm nach § 17 vorgesehene Maßnahmen durch (Tiergesundheitsdienst), sofern die Kosten hiefür mit Ausnahme der Kosten nach Abs. 2 vom Tiergesundheitsfonds übernommen werden. Sie kann hierzu, sofern mit Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, freiberuflich tätige Tierärzte oder, wenn veterinärmedizinische Kenntnisse nicht erforderlich sind, sonstige fachkundige Personen bestellen. Bei der Bestellung freiberuflich tätiger Tierärzte und sonstiger Personen ist insbesondere auf deren einschlägige fachliche Qualifikation Bedacht zu nehmen.
(2) Die Kosten, die durch die Bereitstellung von Amtstierärzten und Bediensteten des Landes sowie der für ihre Tätigkeit unerlässlichen Hilfsmittel entstehen (Personal- und Amtssachaufwand), trägt das Land.
(3) Die Gesundheitserhebung nach § 16 sowie die in einem Gesundheitsprogramm nach § 17 vorgesehenen Maßnahmen können nur mit Zustimmung des Tierhalters durchgeführt werden. Stimmt er nicht zu, so ist er auf § 13 Abs. 1 lit. e sowie eine allfällige Verordnung nach § 13 Abs. 2 hinzuweisen. Die Verweigerung der Zustimmung ist der Bezirkshauptmannschaft schriftlich mitzuteilen.
(1) Zur Verbesserung der gesundheitlichen Bedingungen in der Haltung von Tieren soll nach den Abs. 2 bis 5 eine Gesundheitserhebung und -dokumentation erfolgen. Sie soll einmal jährlich, und zwar zeitgleich mit allfälligen Kontrollen nach anderen rechtlichen Vorschriften durchgeführt werden.
(2) Die Gesundheitserhebung hat nach einem von der Landesregierung nach epidemiologischen Grundsätzen festzulegenden Stichprobenplan zu erfolgen. Nach Maßgabe dieses Planes hat sie zu umfassen
a) | die Überprüfung des allgemeinen Gesundheitszustandes der Tiere, | |||||||||
b) | die Überprüfung der Qualität der Tierhaltung und Tierbetreuung, insbesondere im Hinblick auf Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakte, Bodenbeschaffenheit, Stallklima und Betreuungsintensität, | |||||||||
c) | die Überprüfung der Aufzeichnungen, die nach den Vorschriften über die Tierkennzeichnung, einschließlich des Tierverkehrs, über die Milch- und Fleischhygiene, einschließlich des Medikamenteneinsatzes, über den Tierschutz und über die Fütterung zu führen sind (Systemkontrolle). |
(3) Ergibt die Gesundheitserhebung einen Grund zur Beanstandung, ist der Tierhalter über die vorgefundenen Mängel und die damit verbundenen Gefahren zu informieren und zu ihrer Beseitigung anzuleiten. Auf mögliche Konsequenzen nach § 13 Abs. 1 lit. d und Abs. 4 lit. b ist hinzuweisen.
(4) Die Ergebnisse der Gesundheitserhebung, einschließlich einer allfälligen Belehrung nach Abs. 3, sind in einer Gesundheitsdokumentation festzuhalten. In ihr ist auch festzuhalten, ob ein erhöhtes Risiko für Tierkrankheiten vorliegt. Ein erhöhtes Risiko besteht dann, wenn der Tierbestand durch Zugänge aus einem Betrieb ohne anerkannt guten Gesundheitsstatus ergänzt wird. Die Landesregierung kann mit Verordnung bestimmen, in welchen anderen, vergleichbaren Fällen gleichfalls ein erhöhtes Risiko vorliegt. Für Tierbestände in zugelassenen Handelsstallungen (Handelsstätten) nach § 10 Abs. 2 Tierseuchengesetz gelten die Bestimmungen über ein erhöhtes Risiko für Tierkrankheiten nicht.
(5) Der erhebende Tierarzt hat die Gesundheitsdokumentation an die Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln und eine Abschrift dem Tierhalter zu überlassen.
Die Landesregierung kann für einzelne Tierarten Gesundheitsprogramme erstellen, in denen für die Gesundheit der Tiere, insbesondere zur Verhinderung und Früherkennung von Tierkrankheiten, bestimmte Maßnahmen, z.B. Untersuchungen und Impfungen, festgelegt werden, sofern solche Maßnahmen nicht schon nach bundesrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Tierseuchenfondsgesetz, LGBl.Nr. 37/1967, in der Fassung LGBl.Nr. 57/1976, außer Kraft.
(4) Das Sondervermögen des Tierseuchenfonds nach dem Tierseuchenfondsgesetz, LGBl.Nr. 37/1967, geht per 1. Juli 2001 vom Land Vorarlberg auf den Tiergesundheitsfonds über.
(5) Verfahren über die Vorschreibung und Einhebung der Beiträge für vergangene Jahre bzw. für das Jahr 2001 sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu beenden bzw. durchzuführen. § 8 Abs. 3 Tierseuchenfondsgesetz, LGBl.Nr. 37/1967, gilt für solche Beiträge mit der Maßgabe, dass sie ab 1. Juli 2001 nicht mehr an das Amt der Landesregierung (Tierseuchenfonds), sondern an das Kuratorium des Tiergesundheitsfonds abzuführen sind.
(6) Art. LVII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Tiergesundheitsfondsgesetzes, LGBl.Nr. 37/2014, anhängigen Verfahren über die Vorschreibung von Beiträgen nach § 11 Abs. 1 sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 37/2014 zu beenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 37/2014
(1) Artikel VII des Gesetzes über Landesfonds – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 39/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Die Geschäftsordnung für den Tiergesundheitsfonds aufgrund des § 7 Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 39/2018 kann von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens am 1. Jänner 2019 in Kraft treten.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2018
(1) Art. LII des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderung betreffend den § 18, tritt am 1. Jänner 2022 in Kraft.
(2) Die Änderung betreffend den § 18 durch LGBl.Nr. 4/2022 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Gesetz über den Tiergesundheitsfonds
StF: LGBl.Nr. 26/2001
Änderung
LGBl.Nr. 38/2002, LGBl.Nr. 57/2009, LGBl.Nr. 44/2013, LGBl.Nr. 37/2014