§ 9 V-TGFG

V-TGFG - Tiergesundheitsfondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Den Grundstock des Tiergesundheitsfonds bildet das Sondervermögen des Tierseuchenfonds nach dem Tierseuchenfondsgesetz, LGBl.Nr. 37/1967.

(2) Im Übrigen setzen sich die Einnahmen des Tiergesundheitsfonds zusammen aus

a)

Beiträgen der Tierhalter,

b)

Zuwendungen des Landes, des Bundes, der EU oder sonstiger Dritter,

c)

Erträgnissen des Fondsvermögens.

(3) Die Beiträge der Tierhalter einschließlich der aus ihnen hervorgehenden Erträgnisse des Fondsvermögens dürfen nur für Entschädigungen bei Tierverlust verwendet werden. Ausgenommen sind nicht verbrauchte Beiträge, die nach Abs. 4 den Tierhaltern zugewiesen werden.

(4) Die im Verlaufe des Jahres nicht verbrauchten Fondseinnahmen sind dem Fondsvermögen zuzuweisen, sofern sie nicht den beitragspflichtigen Tierhaltern für Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere zugewiesen werden.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 V-TGFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 V-TGFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 V-TGFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 V-TGFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 V-TGFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-TGFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 V-TGFG
§ 10 V-TGFG