(1) Den Grundstock des Tiergesundheitsfonds bildet das Sondervermögen des Tierseuchenfonds nach dem Tierseuchenfondsgesetz, LGBl.Nr. 37/1967.
(2) Im Übrigen setzen sich die Einnahmen des Tiergesundheitsfonds zusammen aus
a) | Beiträgen der Tierhalter, | |||||||||
b) | Zuwendungen des Landes, des Bundes, der EU oder sonstiger Dritter, | |||||||||
c) | Erträgnissen des Fondsvermögens. |
(3) Die Beiträge der Tierhalter einschließlich der aus ihnen hervorgehenden Erträgnisse des Fondsvermögens dürfen nur für Entschädigungen bei Tierverlust verwendet werden. Ausgenommen sind nicht verbrauchte Beiträge, die nach Abs. 4 den Tierhaltern zugewiesen werden.
(4) Die im Verlaufe des Jahres nicht verbrauchten Fondseinnahmen sind dem Fondsvermögen zuzuweisen, sofern sie nicht den beitragspflichtigen Tierhaltern für Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere zugewiesen werden.
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