§ 8 V-TGFG

V-TGFG - Tiergesundheitsfondsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Tiergesundheitsfonds steht unter der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Tiergesundheitsfonds auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie der Fondsstrategie zu überprüfen.

(3) Der Tiergesundheitsfonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und Einschauhandlungen zu ermöglichen.

(4) Die Fondsstrategie und deren Änderungen sind der Landesregierung ohne unnötigen Aufschub vorzulegen. Spätestens fünf Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres hat der Tiergesundheitsfonds der Landesregierung den Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

(5) Die Fondsstrategie und deren Änderungen, der Voranschlag, der Rechnungsabschluss und der Tätigkeitsbericht des Tiergesundheitsfonds bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(6) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht des Tiergesundheitsfonds zur Kenntnis zu bringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2014, 39/2018

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 V-TGFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 V-TGFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 V-TGFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 V-TGFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 V-TGFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis V-TGFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 V-TGFG
§ 9 V-TGFG