(1) Tiere im Sinne dieses Gesetzes sind Rinder, Einhufer, Schafe, Schweine, Ziegen und Geflügel, die in einem Vorarlberger landwirtschaftlichen Betrieb gehalten werden.
(2) Tierkrankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind
a) | alle Tierkrankheiten, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften anzeigepflichtig sind, | |||||||||
b) | sonstige, mit Verordnung der Landesregierung festgelegte Tierkrankheiten, deren Verhinderung, Früherkennung und Bekämpfung im öffentlichen Interesse liegt. |
(3) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen jeweils in der geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.
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