§ 2 V-TGFG

V-TGFG - Tiergesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Tiere im Sinne dieses Gesetzes sind Rinder, Einhufer, Schafe, Schweine, Ziegen und Geflügel, die in einem Vorarlberger landwirtschaftlichen Betrieb gehalten werden.

(2) Tierkrankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind

a)

alle Tierkrankheiten, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften anzeigepflichtig sind,

b)

sonstige, mit Verordnung der Landesregierung festgelegte Tierkrankheiten, deren Verhinderung, Früherkennung und Bekämpfung im öffentlichen Interesse liegt.

(3) Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen jeweils in der geschlechtsbezogenen Form zu verwenden.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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