(1) Dem Kuratorium gehören an
a) | das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung, | |||||||||
b) | der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die Landwirtschaft zuständig ist, | |||||||||
c) | der Vorstand der Abteilung des Amtes der Landesregierung, die für die Veterinärangelegenheiten zuständig ist, | |||||||||
d) | der Präsident der Landwirtschaftskammer. |
(2) Die Vertretung verhinderter oder befangener Mitglieder richtet sich nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften.
(3) Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung des Tiergesundheitsfonds, soweit nicht für einzelne Aufgaben etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere obliegen ihm
a) | die Festlegung der Fondsstrategie, | |||||||||
b) | die Übernahme der Kosten von Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere, | |||||||||
c) | die Zuweisung von im Verlaufe des Jahres nicht verbrauchten Fondseinnahmen an die beitragspflichtigen Tierhalter, | |||||||||
d) | die Beschlussfassung über den Voranschlag und | |||||||||
e) | die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und den Tätigkeitsbericht. |
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 37/2014, 39/2018
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