§ 13 V-TGFG

V-TGFG - Tiergesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Entschädigungen bei Tierverlust (§ 1 Abs. 2 lit. b) dürfen nur gewährt werden

a)

bei Vermögenseinbußen infolge des Verlustes von Tieren aufgrund einer Tierkrankheit oder einer behördlich angeordneten oder in einem Gesundheitsprogramm festgelegten Maßnahme zur Bekämpfung einer Tierkrankheit,

b)

wenn die Tiere zuletzt in einem Vorarlberger landwirtschaftlichen Betrieb gehalten wurden,

c)

wenn die Erkrankungsfälle sowie der Tierverlust unverzüglich dem zuständigen Amtstierarzt gemeldet wurden,

d)

wenn der Eintritt der Vermögenseinbuße nicht durch ein rechtswidriges Verhalten des Tierhalters verursacht worden ist; auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft ist das rechtmäßige Verhalten glaubhaft zu machen,

e)

wenn die Gesundheitserhebung und -dokumentation nach § 16 vom Tierhalter nicht verweigert wurde, und

f)

wenn ein Antrag auf Entschädigung vorliegt (§ 14).

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung bestimmen, in welchen Fällen Entschädigungen – abgesehen vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 – nur gewährt werden dürfen, wenn die Durchführung von Maßnahmen, die in einem Gesundheitsprogramm nach § 17 vorgesehen sind, vom Tierhalter nicht verweigert wurde.

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung bestimmen, dass Vermögenseinbußen infolge des Verlustes von bestimmten Tieren nur entschädigungsfähig sind, wenn diese Tiere ein bestimmtes Mindestalter oder ein bestimmtes Gewicht erreicht haben.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 3 sind Entschädigungen, soweit die vorhandenen Mittel des Tiergesundheitsfonds ausreichen, in folgendem Ausmaß zu gewähren:

a)

in der Höhe von 75 v.H. des geschätzten Tierwertes abzüglich eines allfälligen Fleischwertes; die Landesregierung kann im Vorhinein durch Verordnung bestimmen, dass Vermögenseinbußen infolge des Verlustes näher bestimmter Tiere oder aufgrund näher bestimmter Tierkrankheiten nur in einem geringeren Ausmaß entschädigt werden,

b)

in einer gegenüber jener nach lit. a um 30 v.H. reduzierten Höhe, wenn aus der Gesundheitsdokumentation (§ 16) ein erhöhtes Risiko für die eingetretene Tierkrankheit hervorgegangen ist.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Entschädigungen aus Landes-, Bundes- oder EU-Mitteln verringert sich insofern die nach diesem Gesetz zu gewährende Entschädigung.

(5) Auf Entschädigungen im Ausmaß des Abs. 4 besteht ein Rechtsanspruch.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2014

In Kraft seit 16.07.2014 bis 31.12.9999
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