§ 16 V-TGFG

V-TGFG - Tiergesundheitsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zur Verbesserung der gesundheitlichen Bedingungen in der Haltung von Tieren soll nach den Abs. 2 bis 5 eine Gesundheitserhebung und -dokumentation erfolgen. Sie soll einmal jährlich, und zwar zeitgleich mit allfälligen Kontrollen nach anderen rechtlichen Vorschriften durchgeführt werden.

(2) Die Gesundheitserhebung hat nach einem von der Landesregierung nach epidemiologischen Grundsätzen festzulegenden Stichprobenplan zu erfolgen. Nach Maßgabe dieses Planes hat sie zu umfassen

a)

die Überprüfung des allgemeinen Gesundheitszustandes der Tiere,

b)

die Überprüfung der Qualität der Tierhaltung und Tierbetreuung, insbesondere im Hinblick auf Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakte, Bodenbeschaffenheit, Stallklima und Betreuungsintensität,

c)

die Überprüfung der Aufzeichnungen, die nach den Vorschriften über die Tierkennzeichnung, einschließlich des Tierverkehrs, über die Milch- und Fleischhygiene, einschließlich des Medikamenteneinsatzes, über den Tierschutz und über die Fütterung zu führen sind (Systemkontrolle).

(3) Ergibt die Gesundheitserhebung einen Grund zur Beanstandung, ist der Tierhalter über die vorgefundenen Mängel und die damit verbundenen Gefahren zu informieren und zu ihrer Beseitigung anzuleiten. Auf mögliche Konsequenzen nach § 13 Abs. 1 lit. d und Abs. 4 lit. b ist hinzuweisen.

(4) Die Ergebnisse der Gesundheitserhebung, einschließlich einer allfälligen Belehrung nach Abs. 3, sind in einer Gesundheitsdokumentation festzuhalten. In ihr ist auch festzuhalten, ob ein erhöhtes Risiko für Tierkrankheiten vorliegt. Ein erhöhtes Risiko besteht dann, wenn der Tierbestand durch Zugänge aus einem Betrieb ohne anerkannt guten Gesundheitsstatus ergänzt wird. Die Landesregierung kann mit Verordnung bestimmen, in welchen anderen, vergleichbaren Fällen gleichfalls ein erhöhtes Risiko vorliegt. Für Tierbestände in zugelassenen Handelsstallungen (Handelsstätten) nach § 10 Abs. 2 Tierseuchengesetz gelten die Bestimmungen über ein erhöhtes Risiko für Tierkrankheiten nicht.

(5) Der erhebende Tierarzt hat die Gesundheitsdokumentation an die Bezirkshauptmannschaft zu übermitteln und eine Abschrift dem Tierhalter zu überlassen.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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