(1) Bei Änderung des Grades der durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die Grundrente auf Antrag oder von Amts wegen zu erhöhen, herabzusetzen oder zu entziehen.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Anfall der Grundrente darf diese von Amts wegen immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit unter Bedachtnahme auf § 7 Abs. 2 verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit durch eine Heilbehandlung im Anspruch begründenden Ausmaß weggefallen ist.
(3) Die Erhöhung der Grundrente auf Antrag ist von dem der Einbringung folgenden Monat an zu verfügen, wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, von diesem an.
(4) Wird einem Versehrten wegen der Folgen eines Dienstunfalles oder wegen einer Berufskrankheit Anstaltspflege gewährt, so darf die Grundrente, die auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Berufskrankheit gebührt, für die Zeit der Anstaltspflege nicht erhöht, herabgesetzt oder entzogen werden.
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