(1) Neben den im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen soll der Versehrte durch die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation in die Lage versetzt werden, in seiner früheren oder, wenn dies nicht möglich ist, in einer anderen zumindest gleichwertigen Verwendung Dienst zu versehen.
(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen Maßnahmen zur Wiedergewinnung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit und, wenn der Versehrte durch Dienstunfall oder Berufskrankheit in der Versehung seines Dienstpostens wesentlich beeinträchtigt ist, die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die eine andere zumindest gleichwertige Verwendung bei der Stadt Wien ermöglichen.
(3) Während der Dauer einer beruflichen Ausbildung kann dem Versehrten ein Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen (§ 1 Abs. 7 der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67) gewährt werden, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß der Versehrte die Kosten der bisherigen Lebensführung aus seinem sonstigen Einkommen nicht decken kann.
(4) Werden die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation im Einvernehmen mit der Stadt Wien von anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt, so hat die Stadt Wien diesen Einrichtungen die Aufwendungen zu ersetzen.
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