§ 2 UFG 1967 Begriffsbestimmungen

UFG 1967 - Unfallfürsorgegesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Im Sinne dieses Gesetzes gilt als

1.

Versehrter: eine Person, die als Beamter des Dienststandes durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit geschädigt wurde;

2.

Beamter: ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehender Bediensteter, mit Ausnahme eines in Art. 14 Abs. 2 B-VG genannten;

3.

Beamter des Dienststandes: der Beamte bis zu seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand;

4.

Beamter des Ruhestandes: der Beamte ab dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand;

5.

Hinterbliebener: die Witwe, der Witwer, der überlebende eingetragene Partner, das Kind, der frühere Ehegatte und der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Versehrten;

6.

Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer): die Person, die mit dem Versehrten im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war;

6a.                       Überlebender eingetragener Partner: die Person, die mit dem Versehrten im Zeitpunkt seines Todes in eingetragener Partnerschaft gelebt hat;

7.

Kind:

a)

das eheliche Kind,

b)

das legitimierte Kind,

c)

das Wahlkind,

d)

das uneheliche Kind,

e)

das Stiefkind oder das Kind des eingetragenen Partners;

8.

früherer Ehegatte: die Person, deren Ehe mit dem Versehrten vor oder nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, und die nicht wieder geheiratet hat;

8a.                       Früherer eingetragener Partner: die Person, deren eingetragene Partnerschaft mit dem Versehrten vor oder nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, und die später nicht geheiratet hat oder wieder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist;

9.

Angehöriger: die Person, die im Falle des Todes des Versehrten Hinterbliebener wäre;

10.

Dienstunfall: ein Unfall, der sich ereignet

a)

im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis;

b)

auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zum oder vom Ort der Dienstverrichtung;

c)

auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort, wenn der Beamte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes vom Ort der Dienstverrichtung an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat;

d)

auf einem Weg vom Ort der Dienstverrichtung oder vom ständigen Aufenthaltsort (Unterkunft) zu einer vor dem Verlassen dieses Ortes bekanntgegebenen ärztlichen Untersuchungs- oder Behandlungsstelle (freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) oder Betriebsstätte eines Dentisten zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder der Durchführung einer Vorsorge(Gesunden)untersuchung und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der Dienstverrichtung oder zum ständigen Aufenthaltsort (zur Unterkunft); hiebei ist es unerheblich, wann die ärztliche Hilfe oder die Zahnbehandlung erforderlich geworden ist;

e)

auf einem Weg vom Ort der Dienstverrichtung oder vom ständigen Aufenthaltsort (von der Unterkunft) zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn sich der Beamte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift, einer Anordnung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien oder einer dienstlichen Anordnung unterzieht, und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der Dienstverrichtung oder zum ständigen Aufenthaltsort (zur Unterkunft);

f)

bei einer mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Beamten beigestellt wird;

g)

bei einer anderen Tätigkeit, zu der der Beamte durch ein vorgesetztes Organ herangezogen wird;

h)

bei der Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals, ferner als am selben Ort der Dienstverrichtung Beschäftigter bei der Mitwirkung an der Besorgung von Aufgaben einer gesetzlichen Vertretung des Personals im Auftrag oder auf Ersuchen eines Mitgliedes dieser Vertretung, bei einer mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vertretung des Personals oder bei der Teilnahme an einer von einer gesetzlichen Vertretung des Personals einberufenen Versammlung; lit. b und c sind sinngemäß anzuwenden;

i)

beim Besuch eines Kurses, der der Vorbereitung zur Ablegung einer Dienstprüfung dient, oder einer dienstlichen Lehrveranstaltung; lit. b und c sind sinngemäß anzuwenden;

j)

beim Besuch eines beruflichen Schulungs-(Fortbildungs-)Kurses, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Beamten zu fördern; lit. b und c sind sinngemäß anzuwenden;

k)

beim Vortrag in einem beruflichen Schulungs-(Fortbildungs-)Kurs für Bedienstete der Stadt Wien, soweit der Besuch dieses Kurses geeignet ist, das berufliche Fortkommen der Bediensteten zu fördern; lit. b und c sind sinngemäß anzuwenden;

l)

beim Besuch eines Schulungskurses für Mitglieder einer gesetzlichen Vertretung des Personals oder beim Vortrag in einem solchen Schulungskurs; lit. b und c sind sinngemäß anzuwenden;

m)

beim Vortrag oder bei der Tätigkeit als Prüfer (Mitglied einer Prüfungskommission) an einer Privatschule oder einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, oder einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, sofern die Schule (Akademie) von der Stadt Wien erhalten wird;

n)

auf einem Weg vom Ort der Dienstverrichtung, den der Beamte zurücklegt, um während der Arbeitszeit, einschließlich der in der Arbeitszeit liegenden Arbeitspausen, in der Nähe des Ortes der Dienstverrichtung oder im ständigen Aufenthaltsort (in der Unterkunft) lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der Dienstverrichtung sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe des Ortes der Dienstverrichtung, jedoch außerhalb des ständigen Aufenthaltsortes (der Unterkunft) des Beamten erfolgt;

o)

auf einem mit der unbaren Überweisung der Bezüge zusammenhängenden Weg vom Ort der Dienstverrichtung oder vom ständigen Aufenthaltsort (von der Unterkunft) zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung der Bezüge und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der Dienstverrichtung oder zum ständigen Aufenthaltsort (zur Unterkunft);

p)

auf einem Weg zum oder vom Ort der Dienstverrichtung, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Bediensteten der Stadt Wien zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in der lit. b genannten Weg befinden;

qu)

auf einem Weg zum oder vom Ort der Dienstverrichtung mit dem Zweck, eine minderjährige Person zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern für die minderjährige Person eine Aufsichtspflicht besteht; vom Erfordernis der Minderjährigkeit wird abgesehen, wenn die begleitete Person die in § 12 Abs. 2 Z 1 oder 3 genannten Voraussetzungen erfüllt;

r)

bei der Erbringung der Dienstleistung im Rahmen von Telearbeit oder mobilem Arbeiten im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis;

verbotswidriges Handeln schließt die Annahme eines Dienstunfalles nicht aus;

11.

Berufskrankheit:

a)

eine der in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, bezeichneten Krankheiten unter den dort und in § 177 Abs. 1 zweiter und dritter Satz ASVG angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch das Dienstverhältnis oder durch die Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Unternehmen verursacht ist, mit der Maßgabe, daß unter dem in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz verwendeten Begriff des Unternehmens entsprechend auch der Ort der Dienstverrichtung des Beamten oder seiner Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals zu verstehen ist;

b)

im Einzelfall eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz enthalten ist, wenn auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststeht, daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Beamten ausgeübten Tätigkeit entstanden ist;

12.

Zeitpunkt des Eintrittes der Versehrtheit:

a)

bei einem Dienstunfall das Unfallereignis;

b)

bei einer Berufskrankheit der Beginn der Krankheit, das ist der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand, der eine Krankenbehandlung notwendig macht, oder wenn dies für den Versehrten günstiger ist, der Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 7 Abs. 1).

In Kraft seit 23.07.2020 bis 31.12.9999
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