(1) Ein Versehrter gilt so lange als Schwerversehrter, als er Anspruch
1. | auf eine Grundrente von mindestens 50 v.H. der Vollrente hat oder | |||||||||
2. | auf eine Grundrente hat, und die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit sowie vorangegangene, im § 7 Abs. 2 Z. 1 bis 5 angeführte Schädigungen verursachte gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v.H. beträgt. § 7 Abs. 3 gilt sinngemäß. |
(2) Dem Schwerversehrten nach Abs. 1 Z. 1 und dem Schwerversehrten nach Abs. 1 Z. 2, dessen durch die im § 7 Abs. 2 Z. 1 bis 5 angeführte Schädigungen verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v.H. beträgt, gebührt zur Grundrente eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v.H. der Grundrente.
(3) Dem Schwerversehrten nach Abs. 1 Z. 2, dessen durch die im § 7 Abs. 2 Z. 1 bis 5 angeführten Schädigungen verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 50 v.H. beträgt, gebührt zur Grundrente eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v.H. der Grundrente, auf die er Anspruch hätte, wenn bei der Bemessung der Grundrente die durch alle Schädigungen nach den im § 7 Abs. 2 Z. 1 bis 5 angeführten Gesetzen und diesem Gesetz verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen wäre.
(4) Der Anspruch auf Zusatzrente nach Abs. 3 schließt den Anspruch auf Zusatzrente nach Abs. 2 aus.
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