(1) Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die über die Unfallheilbehandlung und die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet sind, den Versehrten in die Lage zu versetzen, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihm angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 können unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versehrten insbesondere gewährt werden
1. | ein Zuschuß und/oder ein Darlehen zur Adaptierung der vom Versehrten bewohnten oder zu bewohnenden Räumlichkeiten, durch die ihm deren Benützung erleichtert oder ermöglicht wird; | |||||||||
2. | einem Versehrten, dem auf Grund seiner Behinderung die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist, | |||||||||
a) | ein Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerbefugnis, | |||||||||
b) | ein Zuschuß und/oder ein Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung eines Personenkraftwagens. |
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