(1) Wird der Versehrte als Beamter des Dienststandes neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt, so gebührt die Versehrtenrente (§ 6) nach dem Grad der durch alle Dienstunfälle und Berufskrankheiten verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit nach dem Zeitpunkt des Eintrittes der neuerlichen Versehrtheit über drei Monate mindestens 20 vH beträgt. § 7 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Bei Feststellung der Versehrtenrente nach Abs. 1 ist die einer abgelösten Grundrente entsprechende Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, jedoch ist die Grundrente nach Abs. 1 um den Betrag zu kürzen, der dem Ausmaß der der abgelösten Grundrente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Betrug die abgelöste Grundrente mindestens 50 v.H. der Vollrente, so ist die Zusatzrente nach Abs. 1 von der gekürzten Grundrente zu bemessen.
(3) Die Versehrtenrente nach Abs. 1 gebührt nach der höchsten für die einzelnen Dienstunfälle oder Berufskrankheiten in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage.
(4) Mit der Feststellung der Versehrtenrente nach Abs. 1 erlischt der Anspruch auf die bisherige Versehrtenrente, die auf Grund der von der Versehrtenrente nach Abs. 1 erfaßten Dienstunfälle oder Berufskrankheiten gebührt. Leistungen, die auf Grund des Anspruches auf die bisherige Versehrtenrente für die Zeit zwischen dem Entstehen des Anspruches auf Versehrtenrente nach Abs. 1 und der rechtskräftigen Feststellung dieser Rente gewährt werden, sind auf die Versehrtenrente nach Abs. 1 anzurechnen.
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