§ 3 UFG 1967 Arten der Leistungen

UFG 1967 - Unfallfürsorgegesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Als Leistungen der Unfallfürsorge gebühren

1.

Unfallheilbehandlung (§ 4),

2.

berufliche oder soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 4 a bis 4 c),

3.

Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 5),

4.

Versehrtenrente (§§ 6 bis 12 und 14),

5.

vorläufige Versehrtenrente (§ 15),

6.

Versehrtengeld (§ 16),

7.

Witwen- und Witwerrente bzw. Rente des überlebenden eingetragenen Partners (§§ 17 und 19a),

8.

Abfindung und Abfertigung des überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners (§§ 18 und 19a),

9.

Rente des früheren Ehegatten oder eingetragenen Partners (§§ 19 und 19a),

10.

Waisenrente (§ 20),

11.

Sterbegeld (§ 22),

12.

Versorgungsgeld (§ 23).

(2) Als Leistungen der Unfallfürsorge können auch vorbeugende Maßnahmen, insbesondere Schutzimpfungen, für den Beamten vorgesehen werden, bei dem infolge der Art seiner dienstlichen Tätigkeit die Gefahr der Erkrankung an einer Berufskrankheit besteht.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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