§ 4 UFG 1967 Unfallheilbehandlung

UFG 1967 - Unfallfürsorgegesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der Versehrte hat Anspruch auf Unfallheilbehandlung, soferne in den Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmt wird, in der Art und dem Ausmaß, in dem ihm Krankenbehandlung zu gewähren wäre, wenn die Notwendigkeit der Behandlung nicht durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht worden wäre.

(2) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.

(3) Die Unfallheilbehandlung umfaßt insbesondere:

1.

ärztliche Hilfe,

2.

Heilmittel,

3.

Heilbehelfe,

4.

Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.

(4) Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen des Dienstunfalles bzw. der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.

(5) Ein Behandlungsbeitrag darf nicht eingehoben werden.

(6) Werden die in den Abs. 1 bis 4 angeführten Leistungen durch die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien erbracht, so hat die Stadt Wien dieser die Aufwendungen zu ersetzen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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