(1) Der Versehrte hat Anspruch auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen des Dienstunfalles oder der Berufskrankheit zu erleichtern. Diese Hilfsmittel müssen den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versehrten angepaßt sein.
(2) Wenn bei einem Dienstunfall ein Hilfsmittel schadhaft oder unbrauchbar wird oder verlorengeht, hat die Stadt Wien die Kosten für die Beseitigung des eingetretenen Schadens zu übernehmen.
(3) Schadhaft oder unbrauchbar gewordene oder verlorengegangene Hilfsmittel sind auf Kosten der Stadt Wien wieder herzustellen oder zu erneuern. Vor Ablauf der üblichen Gebrauchsdauer besteht der Anspruch auf Ersatz oder Erneuerung nur, wenn der Versehrte glaubhaft macht, daß ihn an der Beschädigung, Unbrauchbarkeit oder dem Verlust des Hilfsmittels kein Verschulden trifft.
(4) Hat der Versehrte die Hilfsmittel selbst beschafft oder instandsetzen lassen, so gebührt ihm, wenn die Beschaffung oder Instandsetzung erforderlich und zweckmäßig war, der Ersatz in dem Betrage, den die Stadt Wien hätte aufwenden müssen.
(5) Für die in den Abs. 1 bis 4 angeführten Leistungen gilt § 4 Abs. 6 sinngemäß.
0 Kommentare zu § 5 UFG 1967